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   VG Gera, 03.12.2003 - 5 K 916/00 GE   

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VG Gera, 03.12.2003 - 5 K 916/00 GE (https://dejure.org/2003,19092)
VG Gera, Entscheidung vom 03.12.2003 - 5 K 916/00 GE (https://dejure.org/2003,19092)
VG Gera, Entscheidung vom 03. Dezember 2003 - 5 K 916/00 GE (https://dejure.org/2003,19092)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    VermG § 1 Abs 8 Buchst a
    Rückübertragungsrecht; Rückübertragungsrecht; besatzungshoheitliche Enteignung; Energiewirtschaftsverordnung; Betriebsteil; Listenenteignung; Ausgliederungsbilanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 9.96

    Offene Vermögensfragen - Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage bei

    Auszug aus VG Gera, 03.12.2003 - 5 K 916/00
    Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes setzt keine bestimmte Form der Enteignung voraus; sie ist vielmehr dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1994 - 7 B 14.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 30; Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 - ZOV 1997, 125; Beschluss vom 14. Januar 1998 - 7 B 339/97 - VIZ 1998, 212-213; Urteil vom 12. Oktober 1998 - 7 C 34/97 - ZOV 1999, 160-161).

    Das Vermögensgesetz knüpft an den Geltungsanspruch der jeweiligen staatlichen Macht- und Herrschaftsordnung an und erfasst daher auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel faktisch entzogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 - 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 ; Urteil vom 18. Mai 1995 - 7 C 19.94 -, BVerwGE 98, 261 ; Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96, a.a.O.) Hiernach müssen, soweit der Restitutionsausschluss für Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach § 1 Abs. 8 Buchst. a, 2. Alt. VermG die Bestimmung des Zeitpunkts der Enteignung erfordert, gleichfalls vornehmlich faktische Kriterien herangezogen werden; entscheidend ist, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1998 - 7 C 34/97 - a.a.O.).

  • BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94

    Besatzungsrechtliche Enteignung gem. Liste 3

    Auszug aus VG Gera, 03.12.2003 - 5 K 916/00
    Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG sind solche, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluss der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellen Willen entsprachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1995 - 7 C 53/94, VIZ 1995, 285-288; Urteil vom 30. Juni 1994 7 V 58/93, NJW 1994, 2714).

    ihrer generellen Billigung in die Wege geleitet worden waren, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1995 - 7 C 53/94 - VIZ 1995, 285 - 288; Urteil vom 27. März 2000 7 C 14/99, VIZ 2000, 594 - 596).

  • BVerwG, 10.12.1998 - 7 C 34.97

    Bodenreform; Enteignung eines Landgutes; Legalenteignung; Eigentumszugriff;

    Auszug aus VG Gera, 03.12.2003 - 5 K 916/00
    Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes setzt keine bestimmte Form der Enteignung voraus; sie ist vielmehr dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1994 - 7 B 14.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 30; Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 - ZOV 1997, 125; Beschluss vom 14. Januar 1998 - 7 B 339/97 - VIZ 1998, 212-213; Urteil vom 12. Oktober 1998 - 7 C 34/97 - ZOV 1999, 160-161).

    Das Vermögensgesetz knüpft an den Geltungsanspruch der jeweiligen staatlichen Macht- und Herrschaftsordnung an und erfasst daher auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel faktisch entzogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 - 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 ; Urteil vom 18. Mai 1995 - 7 C 19.94 -, BVerwGE 98, 261 ; Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96, a.a.O.) Hiernach müssen, soweit der Restitutionsausschluss für Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach § 1 Abs. 8 Buchst. a, 2. Alt. VermG die Bestimmung des Zeitpunkts der Enteignung erfordert, gleichfalls vornehmlich faktische Kriterien herangezogen werden; entscheidend ist, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1998 - 7 C 34/97 - a.a.O.).

  • BVerwG, 30.05.1996 - 7 C 55.95

    Kein Restitutionsausschluß bei "Nacherfassungen" im Jahr 1950

    Auszug aus VG Gera, 03.12.2003 - 5 K 916/00
    Es muss sich also um eine von der Besatzungsmacht eingeleitete und sowohl gegenständlich vorgeformte Enteignungsaktion handeln, so dass von einer fortdauernden Vollzugsverantwortung der Sowjetmacht gesprochen werden kann, auch wenn sie sich aus ihrer bisherigen alleinigen Oberhoheit zurückgezogen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 7 C 55/96 - ZOV 1996, 302- 303).
  • BVerwG, 20.03.1997 - 7 C 55.96

    Enteignung nach dem Baulandgesetz - Unlautere Machenschaft - Rückgabeausschluß

    Auszug aus VG Gera, 03.12.2003 - 5 K 916/00
    Es muss sich also um eine von der Besatzungsmacht eingeleitete und sowohl gegenständlich vorgeformte Enteignungsaktion handeln, so dass von einer fortdauernden Vollzugsverantwortung der Sowjetmacht gesprochen werden kann, auch wenn sie sich aus ihrer bisherigen alleinigen Oberhoheit zurückgezogen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 7 C 55/96 - ZOV 1996, 302- 303).
  • BVerwG, 06.04.1995 - 7 C 5.94

    Restitution nach NS-Enteignung

    Auszug aus VG Gera, 03.12.2003 - 5 K 916/00
    Das Vermögensgesetz knüpft an den Geltungsanspruch der jeweiligen staatlichen Macht- und Herrschaftsordnung an und erfasst daher auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel faktisch entzogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 - 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 ; Urteil vom 18. Mai 1995 - 7 C 19.94 -, BVerwGE 98, 261 ; Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96, a.a.O.) Hiernach müssen, soweit der Restitutionsausschluss für Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach § 1 Abs. 8 Buchst. a, 2. Alt. VermG die Bestimmung des Zeitpunkts der Enteignung erfordert, gleichfalls vornehmlich faktische Kriterien herangezogen werden; entscheidend ist, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1998 - 7 C 34/97 - a.a.O.).
  • BVerwG, 14.01.1998 - 7 B 339.97

    vermögensrechtlicher Enteignungsbegriff, Enteignung auf besatzungshoheitlicher

    Auszug aus VG Gera, 03.12.2003 - 5 K 916/00
    Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes setzt keine bestimmte Form der Enteignung voraus; sie ist vielmehr dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1994 - 7 B 14.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 30; Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 - ZOV 1997, 125; Beschluss vom 14. Januar 1998 - 7 B 339/97 - VIZ 1998, 212-213; Urteil vom 12. Oktober 1998 - 7 C 34/97 - ZOV 1999, 160-161).
  • BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 58.93

    Vermögensfragen - Klagebefugnis - SMAD-Enteignung - Gesellschafter - Enteignung -

    Auszug aus VG Gera, 03.12.2003 - 5 K 916/00
    Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG sind solche, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluss der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellen Willen entsprachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1995 - 7 C 53/94, VIZ 1995, 285-288; Urteil vom 30. Juni 1994 7 V 58/93, NJW 1994, 2714).
  • BVerwG, 27.03.2000 - 7 C 14.99
    Auszug aus VG Gera, 03.12.2003 - 5 K 916/00
    ihrer generellen Billigung in die Wege geleitet worden waren, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1995 - 7 C 53/94 - VIZ 1995, 285 - 288; Urteil vom 27. März 2000 7 C 14/99, VIZ 2000, 594 - 596).
  • BVerwG, 18.05.1995 - 7 C 19.94

    Restitutionsauschluß bei NS-Enteignung

    Auszug aus VG Gera, 03.12.2003 - 5 K 916/00
    Das Vermögensgesetz knüpft an den Geltungsanspruch der jeweiligen staatlichen Macht- und Herrschaftsordnung an und erfasst daher auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel faktisch entzogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 - 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 ; Urteil vom 18. Mai 1995 - 7 C 19.94 -, BVerwGE 98, 261 ; Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96, a.a.O.) Hiernach müssen, soweit der Restitutionsausschluss für Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach § 1 Abs. 8 Buchst. a, 2. Alt. VermG die Bestimmung des Zeitpunkts der Enteignung erfordert, gleichfalls vornehmlich faktische Kriterien herangezogen werden; entscheidend ist, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1998 - 7 C 34/97 - a.a.O.).
  • BVerwG, 21.09.1994 - 7 B 14.94
  • VG Gera, 03.12.2003 - 5 K 2564/03

    Sportvereine erhalten enteignete Grundstücke zurück

  • BVerwG, 27.06.1996 - 7 C 53.95
  • VG Gera, 03.12.2003 - 5 K 2564/03

    Rückübertragungsrecht; Rückübertragungsrecht; Sttrafrechtliche Rehabilitierung;

    Am 25. Juli 2000 haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben (Geschäftszeichen 5 K 916/00.GE), mit der sie ihr Rückübertragungsbegehren weiter verfolgen.

    Durch Beschluss vom 3. Dezember 2003 hat das Gericht das Verfahren, soweit es die ursprünglich im Grundbuch von Probstzella Band 11, Blatt 304 eingetragenen Flurstücke a, b, c, d, e, f, g, i, l, j, k betrifft, von dem Verfahren 5 K 916/00 GE, das nunmehr nur noch die ehemals im Grundbuch von Probstzella auf Blatt 277 eingetragenen Grundstücke zum Gegenstand hat, abgetrennt und führt das Verfahren unter dem obigen Geschäftszeichen 5 K 2564/03 GE fort.

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